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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Sprachdienstleistungen [Unternehmer:innen]

  1. Anwendungsbereich 1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen über Übersetzungsdienstleistungen zwischen dem Kunden bzw. der Kundin (im Folgenden: „Auftraggeber:in“) und der Übersetzerin bzw. Sprachdienstleisterin („SDL“), Christina Scharf, M. A., als Auftragnehmerin fest. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2. Es finden auf Übersetzungsdienstleistungen die Bestimmungen des Teils A und auf sämtliche Sprachdienstleistungen Teil B dieser AGB unter Verzicht auf die Geltendmachung eigener AGB des Auftraggebers/der Auftraggeberin Anwendung. Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst und allfällige Übersetzungen in andere Sprachen sind zur Auslegung derselben nicht heranzuziehen.

 

TEIL A: Übersetzungsdienstleistungen

  1. Kooperation zwischen Auftraggeber:in und Übersetzerin

2.1. Der/Die Auftraggeber:in hat den/die SDL als Übersetzerin, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; Folgendes kann dazu nötig sein:

  • Leitfaden für technische und redaktionelle Normen;
  • unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie (sofern der/die Auftraggeber:in die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder einer spezifischen Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünscht, muss er/sie diese der Übersetzerin mitteilen und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen);
  • bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus Translation Memories;
  • im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
  • technische Unterlagen und Anschauungsmaterial;
  • Schulungsmaterial;
  • Internetadressen;
  • Paralleltexte;
  • Hintergrundtexte;
  • Betriebsbesichtigungen;
  • bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen Office-Anwendungen).

 

2.2. Der/Die Auftraggeber:in verpflichtet sich weiters, der Übersetzerin bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob die Übersetzung

  • nur zur eigenen Information;
  • zur Veröffentlichung und/oder Werbung;
  • für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;
  • oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch die damit befassten Übersetzer:innen von Bedeutung ist.

 

2.3. Darüber hinaus muss der/die Auftraggeber:in der Übersetzerin im Voraus kompetente Ansprechpartner:innen nennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

2.4. Die Übersetzerin hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit dem/der Auftraggeber:in zu klären und kann diese:n auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.

2.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Auftraggebers/der Auftraggeberin. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlicher und terminologischer Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung der Übersetzerin ausgeschlossen.

2.6. Die Zahlenwiedergabe durch die Übersetzerin erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßeinheiten, Währungen und dergleichen ist ausschließlich der/die Auftraggeber:in verantwortlich.

2.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, hat der/die Auftraggeber:in vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.

2.8. Die ausschließliche Verwendung maschineller Übersetzung bei der Erstellung der Übersetzung seitens der Übersetzerin ist ausgeschlossen. Wird von dem/der Auftraggeber:in ausdrücklich eine maschinelle Übersetzung mit anschließendem Posteditieren oder Posteditieren einer von ihm/ihr erstellten maschinellen Übersetzung gewünscht, so gilt dies als Mehrwertdienstleistung, welche nicht vom Umfang des Vertrages nach den gegenständlichen AGB abgedeckt und im Sinne des Abschnitts 4.2. gesondert zwischen Auftraggeber:in und Übersetzerin zu vereinbaren ist.

2.9. Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail).

  1. Angebot/Auftrag und Umfang der Leistung

3.1. Der Leistungsumfang gegenüber dem/der Auftraggeber:in umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.

3.2. Etwaige Mehrwertdienstleistungen sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement, maschinelle Übersetzung mit anschließendem Posteditieren, Posteditieren einer von dem/der Auftraggeber:in erstellten maschinellen Übersetzung usw.).

3.3. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind von der Übersetzerin, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern, wobei der/die Auftraggeber:in der Übersetzerin Zugang zu den von ihm/ihr gewünschten Technologien gewährt, wenn eine Übersetzung in sonstiger elektronischer Form als via E-Mail zu liefern ist.

3.4. Die Übersetzerin verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen. Die Übersetzerin schuldet weder einen Erfolg noch, dass die Dienstleistung den von dem/der Auftraggeber:in gewünschten Zweck erfüllt.

3.5. Der/Die Auftraggeber:in darf die Übersetzung nur zum angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der/die Auftraggeber:in die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (2.2.) verwendet, ist eine diesbezügliche Haftung der Übersetzerin ausgeschlossen.

3.6. Die Übersetzerin hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Übersetzer:innen in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt sie jedoch ausschließliche Übersetzerin und Vertragspartnerin des Auftraggebers/der Auftraggeberin.

3.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail), nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt und ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen des Übersetzers/der Übersetzerin erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird die Übersetzerin den/die Auftraggeber:in davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese können von dem Übersetzer/der Übersetzerin ohne Rücksprache mit dem/der Auftraggeber:in in Rechnung gestellt werden.

  1. Termine, Lieferung

4.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Übersetzerin maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des von der Übersetzerin angenommenen Auftrages und hat der/die Auftraggeber:in an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so hat der/die Auftraggeber:in dies im Vorhinein bekannt zu geben.

4.2. Auftraggeber:in und Übersetzerin müssen folgende Termine vereinbaren:

  • Eingang des Ausgangstextes und alle zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen bei der Übersetzerin;
  • Eingang eines Korrekturexemplars bei dem/der Auftraggeber:in (sofern erwünscht);
  • Retournierung des Korrekturexemplars an die Übersetzerin;
  • Eingang der Übersetzung bei dem/der Auftraggeber:in in der vereinbarten Lieferform.

 

4.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher von dem/der Auftraggeber:in zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den der Übersetzerin die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es der Übersetzerin zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den/die Auftraggeber:in der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den/die Auftraggeber:in nur im Falle der Einhaltung der oben angeführten Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.

4.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der/die Auftraggeber:in.

4.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die von dem/der Auftraggeber:in der Übersetzerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages bei der Übersetzerin. Diese hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.

4.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist die Übersetzerin verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

  1. Honorar und Zahlungsbedingungen für Übersetzungsdienstleistungen

5.1. Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen (Preislisten) des Übersetzers/der Übersetzerin, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.

5.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.

5.2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

5.2.2. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.

5.2.3. Für das Korrekturlesen von Texten steht der Übersetzerin ein angemessener Kostenersatz zu.

5.2.4. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.

5.3. Die Leistungen des Übersetzers/der Übersetzerin sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch den/die Auftraggeber:in nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht des Auftraggebers/der Auftraggeberin mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.

5.4. Die Übersetzerin ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

5.5. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist die Übersetzerin berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8 % über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.

5.6. Wurden zwischen Auftraggeber:in und Übersetzerin Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist die Übersetzerin bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/der Auftraggeberin berechtigt, die Arbeit an den bei ihr liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für die Übersetzerin und ohne Präjudiz für ihre Rechte so lange einzustellen, bis der/die Auftraggeber:in seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 4.1 und 4.3.).

  1. Gewährleistung und Schadenersatz für Übersetzungsdienstleistungen

6.1. Sämtliche Mängel müssen von dem/der Auftraggeber:in in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Der/Die Auftraggeber:in hat offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.

6.2. Zur Mängelbeseitigung hat der/die Auftraggeber:in der Übersetzerin eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistungen zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist von der Übersetzerin behoben, so hat der/die Auftraggeber:in weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Vertragsauflösung.

6.3. Wenn die Übersetzerin eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, bzw. die Verbesserung für den/die Auftraggeber:in mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, kann der/die Auftraggeber:in vom Vertrag zurücktreten (Vertragsauflösung) oder eine Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Vertragsauflösung (§ 932 Abs. 4 ABGB).

6.4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den/die Auftraggeber:in nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Der/Die Auftraggeber:in verzichtet auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

6.5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung der Übersetzerin für Mängel nur dann, wenn der/die Auftraggeber:in in seinem/ihrem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er/sie beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn die Übersetzerin dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der von dem/der Auftraggeber:in keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.

6.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die von dem/der Auftraggeber:in bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Es tritt daher kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.

6.7. Für von dem/der Auftraggeber:in beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet die Übersetzerin, sofern diese nicht mit der Lieferung dem/der Auftraggeber:in zurückgegeben werden, als Verwahrerin im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 4.5. sinngemäß.

6.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird von der Übersetzerin für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

6.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen die Übersetzerin, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von der Übersetzerin (d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext) verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.

6.10. Für den Fall, dass der/die Auftraggeber:in die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung der Übersetzerin aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht

7.1. Alle dem/der Auftraggeber:in überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum der Übersetzerin.

7.2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum der Übersetzerin. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen dürfen nur mit Zustimmung der Übersetzerin erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten u. ä. m. an den/die Auftraggeber:in auf deren Wunsch stellt einen von dem/der Auftraggeber:in zu vergütenden Zusatzauftrag dar.

7.3. Die Übersetzerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem/der Auftraggeber:in an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und ist daher berechtigt, anzunehmen, dass dem/der Auftraggeber:in alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Der/Die Auftraggeber:in sichert daher ausdrücklich zu, dass er/sie über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.

7.4. Der/Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, die Übersetzerin gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der/die Auftraggeber:in keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. Die Übersetzerin wird solche Ansprüche dem/der Auftraggeber:in unverzüglich anzeigen und bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der/die Auftraggeber:in nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse/Streitgenossin der Übersetzerin dem Verfahren bei, so ist die Übersetzerin berechtigt, den Anspruch des Klägers/der Klägerin anzuerkennen und sich bei dem/der Auftraggeber:in ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

7.5. Die Übersetzerin bleibt als geistige Schöpferin der Übersetzung Urheberin derselben und es steht ihr daher das Recht zu, als Urheberin genannt zu werden. Der/Die Auftraggeber:in erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name der Übersetzerin darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von ihr stammt bzw. mit deren nachträglicher Zustimmung.

7.6. Die Übersetzerin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch, im selben Umfang, von ihr Beauftragte zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

Teil B. Allgemeine Bestimmungen

  1. Höhere Gewalt

11.1. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat die SDL oder der/die Auftraggeber:in, soweit möglich, ihre:n Vertragspartner:in unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die SDL als auch den/die Auftraggeber:in, vom Vertrag zurückzutreten. Der/Die Auftraggeber:in hat der SDL bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die erbrachten Leistungen zu ersetzen.

11.2. Als Fälle höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch die SDL selbst nicht beeinflussbaren, unvorhersehbaren Ereignissen, die nachweislich die Möglichkeit der SDL den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

  1. Verschwiegenheit und Datenschutz

12.1. Die SDL ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers/der Auftraggeberin verpflichtet und hat auch von ihr Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zeitlich auf die Dauer von 5 Jahren nach Ende des Vertragsverhältnisses beschränkt.

12.2. Die SDL ist berechtigt, ihr übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder von gesetzlichen Pflichten (z. B. Daten für Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.

12.3. Soweit es sich um Angaben des Auftraggebers/der Auftraggeberin zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der/die Auftraggeber:in zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz an ihn/sie gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann von dem/der Auftraggeber:in jederzeit widerrufen werden.

12.4. Der/Die Auftraggeber:in hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des Datenschutzrechtes das Recht, die Löschung seiner/ihrer Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn die SDL keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.

  1. Salvatorische Klausel, Änderungen, Erfüllungsort, anwendbares Recht und Sprache

13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

13.2. Der/Die Auftraggeber:in bleibt Vertragspartner:in der SDL und haftet für die vollständige Zahlung des Honorars auch dann, wenn der/die Auftraggeber:in eine andere Person als Rechnungsadressat:in angegeben hat.

13.3. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem/der Auftraggeber:in und der SDL bedürfen der Schriftform, d.h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.

13.4. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der berufliche Sitz („domicile professionell“) der SDL. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz der SDL sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

13.5. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.